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Letztes Update: April 2026

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Scholz Sanierungskonzepte GmbH & Co. KG

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Scholz Sanierungskonzepte GmbH & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“) über Bau-, Sanierungs-, Reparatur-, Montage-, Installations-, Wartungs-, Liefer- und sonstige Werk- und Dienstleistungen.

2. Die AGB gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen Schadensanierung, Notfallhilfe, Trocknung, Leckageortung, Brand- und Wasserschadensanierung, Elektrotechnik, Heizungs- und Sanitärtechnik (SHK), Wärmepumpen, Badsanierung, Photovoltaik, Fliesen-, Bodenlege- und Raumgestaltungsarbeiten sowie sonstige handwerksnahe Leistungen.

3. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB), soweit in einzelnen Regelungen nichts Abweichendes bestimmt ist.

4. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt.

5. Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

§ 2 Vertragsgrundlagen, Rangfolge, VOB/B

1. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Leistung sind in folgender Reihenfolge: das individuelle Angebot bzw. der individuelle Vertrag, gegebenenfalls das Leistungsverzeichnis oder Sanierungskonzept, diese AGB, bei wirksamer Einbeziehung die VOB/B sowie ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.

2. Für Bauleistungen kann die VOB/B zusätzlich vereinbart werden.

3. Gegenüber Verbrauchern wird die VOB/B nur Vertragsbestandteil, wenn der Kunde vor Vertragsschluss die Möglichkeit hatte, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

4. Soweit die VOB/B wirksam einbezogen ist, gelten diese AGB ergänzend.

§ 3 Angebot, Vertragsschluss, Kostenvoranschläge

1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2. Ein bindender Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder in Textform erklärte Auftragsbestätigung, durch Beginn der Leistungsausführung oder - bei Not- und Soforteinsätzen - auch durch telefonische, mündliche oder elektronische Beauftragung oder durch Inanspruchnahme der Leistungen.

3. Kostenvoranschläge, Massenansätze, Flächen-, Zeit- und Materialschätzungen beruhen auf dem bei Angebotsabgabe erkennbaren Leistungsumfang. Sie stellen keine Garantie für die tatsächlichen Gesamtkosten dar.

4. Maßgeblich für die Abrechnung sind die tatsächlich ausgeführten Leistungen, festgestellten Mengen, erforderlichen Materialien, Einsatzzeiten, Geräte- und Personalstunden sowie erforderliche Nebenleistungen.

5. An Angeboten, Zeichnungen, Kalkulationen, Leistungsverzeichnissen, Sanierungskonzepten, Fotos, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums-, Nutzungs- und Urheberrechte vor.

6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Nachunternehmer ausführen zu lassen.

§ 4 Besondere Regelungen für Notdiensteinsätze und Sofortmaßnahmen

1. Bei Notfällen, Havarien, Gefahrenlagen oder drohenden Folgeschäden ist der Auftragnehmer berechtigt, zur Schadenminderung, Gefahrenabwehr und Sicherung sofortige Maßnahmen einzuleiten.

2. Notdienst- und Sofortmaßnahmen dienen ausschließlich der Gefahrenabwehr, Schadensbegrenzung und Sicherung. Eine dauerhafte Instandsetzung, vollständige Funktionswiederherstellung oder optische Wiederherstellung ist damit nicht geschuldet, sofern diese nicht ausdrücklich gesondert beauftragt wurde.

3. Zu den Notdienst- und Sofortmaßnahmen können insbesondere gehören:

·         Wasseraufnahme, Abpumpen, Absaugen

·         Leckageortung (auch zerstörend)

·         Notabdichtungen und Sicherungsmaßnahmen

·         Demontage und Öffnung von Bauteilen

·         Aufstellung von Trocknungsgeräten

·         Sicherung von Brand- und Schadstellen

·         provisorische elektrische oder SHK-seitige Sicherungsmaßnahmen, soweit technisch möglich und zulässig

4. Besonderheiten im Elektro- und SHK-Bereich:

·         Eingriffe in bestehende Anlagen erfolgen regelmäßig unter Zeitdruck und ohne vollständige Bestands- oder Leitungspläne

·         Es kann erforderlich sein, Anlagen oder Anlagenteile vorübergehend außer Betrieb zu nehmen (z. B. Stromabschaltung, Absperrung von Wasser-, Heizungs- oder Gasleitungen)

·         Provisorische Maßnahmen können nur eine eingeschränkte Betriebssicherheit und Funktion gewährleisten

·         Für bereits vorhandene Mängel, Vorschäden, nicht normgerechte Installationen oder verdeckte Schäden an Bestandsanlagen wird, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung übernommen.

·         Eine abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden technischen Regelwerken (z. B. DIN/VDE, DIN EN, DVGW) ist nicht Bestandteil des Notdiensteinsatzes, sofern diese nicht ausdrücklich beauftragt wird

5. Der Kunde bestätigt mit Beauftragung, zur Auftragserteilung berechtigt zu sein, insbesondere als Eigentümer, Mieter, Besitzer, Verwalter, Bevollmächtigter oder sonst Verfügungsberechtigter.

6. Ist wegen Gefahr im Verzug eine schriftliche Auftragserteilung nicht rechtzeitig möglich, gilt die mündliche, telefonische oder elektronische Beauftragung als ausreichend.

7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Gefahrenabwehr erforderliche Sofortmaßnahmen auch ohne vorherige Abstimmung im Detail durchzuführen, sofern dies zur Schadensminderung notwendig ist.

§ 5 Verbraucher, Außergeschäftsraumverträge, Fernabsatz, Widerruf

1. Ist der Kunde Verbraucher und liegt ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag oder ein Fernabsatzvertrag vor, stehen dem Kunden die gesetzlichen Widerrufsrechte zu.

2. Bei vom Verbraucher ausdrücklich verlangten Sofort- oder Notdiensteinsätzen vor Ablauf der Widerrufsfrist ist der Kunde bei Widerruf zum gesetzlichen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen verpflichtet.

3. Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienst- und Werkleistungen vorzeitig, wenn der Auftragnehmer die Leistung vollständig erbracht hat und der Verbraucher zuvor ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und seine Kenntnis vom möglichen Verlust des Widerrufsrechts bestätigt hat.

4. Die gesonderte Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular sind dem Verbraucher gesondert zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Preise, Vergütung, Zuschläge, Zahlungsbedingungen

1. Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Soweit nichts ausdrücklich vereinbart ist, gilt die übliche bzw. angemessene Vergütung gemäß § 632 BGB.

2. Gesondert vergütungspflichtig sind insbesondere Notdienstzuschläge, Nacht-, Wochenend- und Feiertagszuschläge, Eil- und Soforteinsatzpauschalen, Fahrt-, Rüst-, Warte- und Vorhaltezeiten, Gerätelaufzeiten bzw. Gerätemieten sowie Entsorgungs-, Schutz-, Sicherungs- und Nebenleistungen.

3. Treten nach Vertragsschluss unvorhersehbare Erschwernisse oder zusätzliche technische Erfordernisse auf, insbesondere verdeckte Schäden, Feuchtigkeit, Hohlräume, nicht erkennbare Leitungsführungen, Schadstoffbelastungen, statische Probleme, nicht normgerechte Vorinstallationen, Altanlagenzustände oder zusätzliche Schutzmaßnahmen, die bei zumutbarer Prüfung vor Vertragsschluss nicht erkennbar waren oder uns vor Angebotsabgabe nicht schriftlich mitgeteilt worden sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene zusätzliche Vergütung zu verlangen.

4. Werden während der Arbeiten Schadstoffe (z. B. Asbest, KMF, Schimmel in gesundheitsgefährdendem Ausmaß, Altlasten oder sonstige Gefahrstoffe) festgestellt oder vermutet, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten sofort einzustellen. Die weitere Bearbeitung erfolgt nur nach gesonderter Beauftragung und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

5. Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen; bei VOB/B-Verträgen nach Maßgabe von § 16 VOB/B.

7. Der Kunde kommt spätestens mit Fristablauf in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.

8. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen.

9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind; bei Verbrauchern bleiben zwingende gesetzliche Rechte unberührt.

10. Kosten für Strom, Wasser und sonstige Medienverbräuche trägt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist.

11. Entsorgungsleistungen, insbesondere bei schadstoffbelasteten Materialien, sind gesondert zu vergüten.

12. Stillstands-, Warte- und Vorhaltekosten, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind gesondert zu vergüten.

13. Sagt der Kunde einen vereinbarten Ausführungs-, Montage- oder Einsatztermin kurzfristig ab oder verschiebt diesen aus Gründen aus seinem Risikobereich, ist der Auftragnehmer berechtigt, die tatsächlich entstandenen Ausfall-, Vorhalte-, Rüst-, Anfahrts-, Personal- und Gerätekosten gesondert zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Aufwand entstanden ist.

§ 7 Zusammenarbeit mit Versicherungen, Direktabrechnung, Abtretung

1. Die Beauftragung erfolgt ausschließlich durch den Kunden. Versicherungen, Hausverwaltungen, Sachverständige oder sonstige Dritte werden nicht Vertragspartner, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Eine Prüfung, Regulierung oder vollständige Kostenübernahme durch eine Versicherung wird vom Auftragnehmer nicht geschuldet und nicht garantiert.

3. Der Kunde bleibt unabhängig von einer Versicherungsregulierung oder Kostenübernahme durch Dritte alleiniger Vertragspartner und Zahlungsschuldner des Auftragnehmers.

4. Vorgaben, Prüfberichte, Freigaben, Kürzungen oder sonstige Entscheidungen von Versicherungen, Sachverständigen, Hausverwaltungen oder anderen Dritten haben keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers, sofern diese nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.

5. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Leistungen an interne Richtlinien, Kalkulationsvorgaben, Prüfsoftware oder sonstige Anforderungen von Versicherungen oder Dritten anzupassen, soweit dies technisch nicht erforderlich oder vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart ist.

6. Eine Kommunikation mit Versicherungen, Sachverständigen, Regulierern, Hausverwaltungen oder sonstigen Dritten erfolgt ausschließlich im Rahmen der Vertragsabwicklung und begründet keine eigene Verpflichtung oder Haftung gegenüber diesen Dritten.

7. Eine vereinbarte Direktabrechnung mit Versicherungen erfolgt ausschließlich erfüllungshalber.
Zahlungsverzögerungen, Kürzungen oder Ablehnungen durch die Versicherung berühren die Zahlungspflicht des Kunden nicht.

8. Kürzt, verzögert oder verweigert die Versicherung Zahlungen, bleibt der Kunde zur Zahlung des offenen Betrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht des Kunden besteht unabhängig vom Ausgang eines Versicherungsverfahrens.

9. Eine etwaige Abtretung von Erstattungsansprüchen des Kunden an den Auftragnehmer lässt die vertragliche Zahlungspflicht des Kunden unberührt.

10. Maßgeblich für Art und Umfang der Leistungen ist der tatsächlich technisch erforderliche Wiederherstellungsaufwand und nicht die Regulierungspraxis, Kosteneinschätzung oder Freigabeentscheidung der Versicherung oder sonstiger Dritter.

11. Verzögerungen aufgrund von Abstimmungen, Freigaben oder Prüfungen durch Versicherungen oder sonstige Dritte führen zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfristen und können zusätzliche Vergütungsansprüche begründen.

§ 8 Leistungsfristen, Behinderungen, höhere Gewalt

1. Vereinbarte Ausführungs- und Fertigstellungsfristen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Eigenbelieferung, ungehinderter Zugänglichkeit und störungsfreier Leistungsausführung.

2. Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, Lieferengpässen oder Materialausfällen, Witterungseinflüssen, fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden, Verzögerungen durch Versicherungen, Gutachter, Freigaben oder Dritte sowie unvorhersehbaren technischen Erschwernissen.

3. Wird die Leistung durch Umstände aus dem Risikobereich des Kunden behindert oder unterbrochen, sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten vom Kunden zu tragen.

§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde hat alle zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erbringen.

2. Hierzu gehören insbesondere:

• Gewährung des ungehinderten Zutritts zum Objekt und zu allen betroffenen Bereichen

• Bereitstellung von Strom, Wasser und gegebenenfalls Internet-/Kommunikationszugang

• Freihaltung von Arbeits- und Lagerflächen

• Mitteilung bekannter Gefahrenquellen, Vorschäden, Leitungsführungen und Besonderheiten

• Übermittlung von Plänen, Versicherungsdaten und Ansprechpartnern

• Information von Eigentümern, Mietern, Nachbarn, Verwaltungen oder sonst Betroffenen, soweit erforderlich

• Sicherstellung ausreichender Zufahrts- und Parkmöglichkeiten

• Hinweis auf besondere örtliche Gegebenheiten

3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, obliegt dem Kunden die rechtzeitige Einholung aller erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Anzeigen, Freigaben und Registrierungen. Dies gilt insbesondere gegenüber Behörden, Netzbetreibern, Energieversorgern, Vermietern, Eigentümergemeinschaften, Förderstellen und Schornsteinfegern.

4. Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, darf der Auftragnehmer den entstehenden Mehraufwand gesondert berechnen und, soweit erforderlich, die Arbeiten bis zur ordnungsgemäßen Mitwirkung aussetzen.

5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug erforderlichen Zugang zu den betroffenen Bereichen auch durch Öffnung von Türen, Fenstern oder sonstigen Bauteilen zu schaffen.

Hierdurch entstehende Schäden stellen keinen Mangel dar, sofern die Maßnahme verhältnismäßig und zur Gefahrenabwehr erforderlich war.

§ 10 Besondere Regelungen für Trocknung, Leckageortung, Geräte und technische Anlagen

1. Die Leckageortung erfolgt nach anerkannten technischen Methoden. Ein bestimmter Untersuchungserfolg oder das sichere Auffinden jeder Ursache kann technisch nicht garantiert werden.

2. Kann die Schadenursache trotz fachgerechter Untersuchung nicht festgestellt werden, bleibt der Vergütungsanspruch für die erbrachten Leistungen bestehen.

3. Kann eine in Auftrag gegebene Trocknung oder Ortung einer Leckage nicht erfolgen, weil der Kunde termingerecht den Zugang zum betroffenen Objekt oder Bereich nicht gewährt, ist der Kunde verpflichtet die entstandenen Kosten zu erstatten. Das gilt auch, falls die Trocknung unwirtschaftlich ist oder die Leckage mit den anerkannten technischen Maßnahmen nicht gefunden werden kann.

4. Bauteilöffnungen, Sondierungen, Demontagen und Prüfmaßnahmen, die zur Ortung oder Schadenbegrenzung technisch erforderlich sind, gelten als vertragsgemäß.

5. Aufgestellte Trocknungs-, Mess-, Reinigungs-, Sicherheits- oder sonstige Geräte bleiben Eigentum des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

6. Der Kunde hat während der Dauer der Geräteaufstellung insbesondere sicherzustellen:

• ausreichende Stromversorgung

• Schutz vor Beschädigung, Manipulation, Nässe, Verlust und Diebstahl

• ausreichenden Zugang

• Einhaltung etwaiger Bedien-, Lüftungs- und Nutzungshinweise

7. Strom- und Betriebskosten der Geräte trägt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist.

8. Wird der Betrieb von Geräten durch den Kunden oder Dritte unterbrochen, verhindert oder beeinträchtigt, ist der daraus entstehende Mehraufwand gesondert zu vergüten.

9. Der Erfolg von Trocknungsmaßnahmen hängt maßgeblich von baulichen Gegebenheiten, Witterung, Nutzung und Mitwirkung des Kunden ab und kann aufgrund der genannten Faktoren nicht garantiert werden.

§ 11 Besondere Regelungen für Elektro-, SHK- und technische Leistungen

1. Bei Elektro-, Heizungs-, Sanitär-, Wärmepumpen-, Photovoltaik- und sonstigen haustechnischen Leistungen schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Ausführung nach den zum Zeitpunkt der Leistung allgemein anerkannten Regeln der Technik.

2. Arbeiten erfolgen regelmäßig an bestehenden Anlagen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass vorhandene Anlagen, Leitungen, Absicherungen, Verteilungen, Rohrsysteme, Dämmungen, Untergründe oder sonstige bauseitige Voraussetzungen den aktuellen technischen Normen oder dem Stand der Technik entsprechen, sofern dies nicht ausdrücklich geschuldet ist.

3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, eine vollständige Überprüfung der Gesamtanlage vorzunehmen. Eine Haftung für verdeckte Mängel, Vorschäden, Überlastungen, fehlerhafte Vorinstallationen oder nicht normgerechte Bestandsanlagen wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

4. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass durch Eingriffe in bestehende Bauteile, Konstruktionen oder Anlagen keine weiteren, zuvor nicht erkennbaren Schäden entstehen, sofern diese auf dem Zustand des Bestands oder verdeckten Mängeln beruhen.

5. Wird im Zuge der Arbeiten erkennbar, dass Anpassungen an den Stand der Technik, Erweiterungen, Erneuerungen oder sicherheitsrelevante Maßnahmen erforderlich sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese anzuzeigen und eine gesonderte Vergütung zu verlangen. Eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Nachrüstung besteht nicht.

6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Anlagen oder Anlagenteile vorübergehend außer Betrieb zu nehmen, umzubauen oder anzupassen, soweit dies zur Durchführung der Arbeiten oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Hieraus resultierende Nutzungseinschränkungen stellen keinen Mangel dar.

7. Provisorische Anschlüsse, Übergangslösungen oder Teilinbetriebnahmen sind zulässig und stellen keine dauerhafte Funktionslösung dar. Für deren dauerhafte Eignung wird keine Gewähr übernommen.

8. Für Photovoltaik-, Heizungs-, Sanitär- und Elektroanlagen wird kein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, insbesondere keine garantierte Energieeinsparung, kein bestimmter Wirkungsgrad, keine bestimmte Förderfähigkeit oder Amortisationszeit geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

9. Der Auftragnehmer schuldet keine übergreifende Planung, kein gesamtheitliches Energie-, Lüftungs-, Hydraulik- oder Anlagenkonzept sowie keine Berechnung nach EnEV/GEG oder sonstigen Regelwerken, sofern dies nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil ist.

10. Schnittstellen zu anderen Gewerken, Bestandsanlagen oder bauseitigen Leistungen liegen grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Kunden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Für Funktionsstörungen aufgrund mangelhafter Vor- oder Fremdleistungen wird, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung übernommen.

11. Mess-, Prüf- und Einstellarbeiten erfolgen im Rahmen der beauftragten Leistung.
Eine vollständige Anlagenprüfung, sicherheitstechnische Abnahme oder Dokumentation nach allen geltenden Normen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

12. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei technischer Erforderlichkeit, Lieferengpässen, geänderten normativen Anforderungen, behördlichen Vorgaben oder Vorgaben von Netzbetreibern gleichwertige Materialien, Fabrikate, Bauteile oder Komponenten einzusetzen, sofern hierdurch Funktion, Sicherheit und der vertraglich vorausgesetzte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

13. Herstellergarantien für verwendete Produkte oder Anlagen bestehen ausschließlich nach Maßgabe der jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers. Der Auftragnehmer übernimmt keine eigene Haftung für Inhalt, Umfang oder Durchsetzbarkeit solcher Garantien.

§ 11a Besondere Regelungen für Badsanierungen und Innenausbau

1. Bei Badsanierungen und vergleichbaren Innenausbauleistungen erfolgt die Ausführung regelmäßig im Bestand. Abweichungen von einem Neubaustandard können sich insbesondere aus den vorhandenen baulichen Gegebenheiten ergeben und stellen keinen Mangel dar.

2. Maßabweichungen, Unebenheiten, Gefälleverhältnisse sowie sichtbare Übergänge zu angrenzenden Bauteilen können aufgrund des Bestands auftreten und sind, soweit technisch unvermeidbar, vertragsgerecht.

3. Farb-, Struktur- und Materialabweichungen, insbesondere bei Fliesen, Fugen, Silikonarbeiten und Oberflächen, sind material- und produktionsbedingt möglich und stellen keinen Mangel dar.

4. Silikonfugen, Dichtstoffe und elastische Verbindungen sind Wartungsfugen und unterliegen einem natürlichen Verschleiß. Sie sind nicht dauerhaft dicht und regelmäßig durch den Kunden zu überprüfen und zu erneuern.

5. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass vorhandene Leitungen, Anschlüsse oder Bauteile den aktuellen technischen Anforderungen entsprechen. Hieraus resultierende Anpassungen oder Zusatzleistungen sind gesondert zu vergüten.

6. Lieferzeiten von Materialien, insbesondere Fliesen, Sanitärgegenständen oder Sonderbestellungen, können sich verzögern und führen zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfristen.

7. Änderungen des Leistungsumfangs während der Ausführung, insbesondere durch den Kunden veranlasste Änderungen, führen zu zusätzlichen Vergütungsansprüchen und können Auswirkungen auf Termine und Ausführung haben.

§ 11b Anträge, Meldungen, Registrierungen, Förderungen

1. Soweit der Auftragnehmer im Einzelfall Anträge, Anzeigen, Registrierungen, Meldungen, Inbetriebsetzungsanzeigen, Netzanschlussbegehren oder sonstige Abstimmungen gegenüber Netzbetreibern, Energieversorgern, Behörden, Förderstellen, dem Marktstammdatenregister oder sonstigen Dritten übernimmt, erfolgt dies ausschließlich bei ausdrücklicher Vereinbarung als gesonderte Serviceleistung.

2. Der Auftragnehmer schuldet hierbei keinen bestimmten Erfolg, insbesondere nicht die Bewilligung von Fördermitteln, die positive Entscheidung einer Behörde oder Förderstelle, die Bestätigung eines Netzanschlusses, die Registrierung in einem Register, die Auszahlung von Zuschüssen oder Vergütungen oder die Anerkennung eingereichter Unterlagen durch Dritte.

3. Der Kunde hat alle erforderlichen Angaben, Unterlagen, Nachweise, Vollmachten und Erklärungen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Für Nachteile, Verzögerungen, Ablehnungen oder Mehrkosten infolge unrichtiger, unvollständiger oder verspäteter Angaben oder Unterlagen des Kunden haftet der Auftragnehmer nicht.

4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Bearbeitungszeiten, Rückfragen, technische Anforderungen, Ablehnungen, Kürzungen, Verzögerungen oder sonstige Entscheidungen von Netzbetreibern, Energieversorgern, Behörden, Förderstellen, Registerstellen oder sonstigen Dritten.

5. Angaben zu Fördermöglichkeiten, Einsparungen, Wirtschaftlichkeit, Amortisation, Vergütungssätzen, steuerlichen Auswirkungen oder rechtlichen Voraussetzungen dienen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich der unverbindlichen Orientierung. Eine Rechts- oder Steuerberatung schuldet der Auftragnehmer nicht.

6. Zusätzlicher Aufwand infolge nachträglicher Anforderungen, Rückfragen, Ergänzungsverlangen, geänderter technischer Vorgaben oder wiederholter Einreichungen ist gesondert zu vergüten, sofern die Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt.

7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen bis zum vollständigen Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen oder Mitwirkungshandlungen des Kunden zurückzustellen.

§ 12 Besondere Regelungen für Wiederherstellungsarbeiten nach Schäden

1. Wiederherstellungsarbeiten nach Wasser-, Brand-, Sturm-, Leitungs- oder sonstigen Schäden erfolgen auf Grundlage des festgestellten Schadensumfangs sowie der technisch und wirtschaftlich erforderlichen Maßnahmen.

2. Der Auftragnehmer schuldet grundsätzlich die Wiederherstellung eines technisch gleichwertigen und funktionsfähigen Zustands, nicht jedoch die Herstellung eines Neuzustands oder die vollständige optische Angleichung an angrenzende, nicht beschädigte Bereiche.

3. Farb-, Struktur- und Materialabweichungen zu bestehenden Flächen, Bauteilen oder Ausstattungen können insbesondere aufgrund von Alterung, Nutzung, Materialverfügbarkeit oder technischen Gegebenheiten auftreten und stellen keinen Mangel dar.

4. Ist eine punktuelle Instandsetzung technisch nicht sinnvoll oder wirtschaftlich nicht vertretbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, größere zusammenhängende Flächen anzupassen oder zu erneuern. Hieraus entstehende Mehrleistungen sind gesondert zu vergüten.

5. Der Auftragnehmer schuldet keine Wiederherstellung von Bereichen, Bauteilen oder Ausstattungen, die nicht unmittelbar vom Schaden betroffen sind, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.

6. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass durch Eingriffe in bestehende Bauteile, Konstruktionen oder Anlagen keine weiteren, zuvor nicht erkennbaren Schäden entstehen, sofern diese auf dem Zustand des Bestands oder verdeckten Mängeln beruhen.

7. Verzögerungen, Einschränkungen oder Änderungen im Leistungsumfang können sich insbesondere ergeben durch:

·         notwendige Trocknungszeiten

·         Materialverfügbarkeiten

·         Abstimmungen mit Versicherungen, Sachverständigen oder Dritten

·         verdeckte Schäden oder nachträglich erkannte Mängel
Diese führen zu einer angemessenen Anpassung der Ausführungsfristen.

8. Leistungen erfolgen auf Basis des vorhandenen Bestands.
Verdeckte Mängel, Altzustände, nicht normgerechte Ausführungen oder Vorschäden, die erst im Zuge der Arbeiten erkennbar werden, können zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen und sind gesondert zu vergüten.

9. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung dafür, dass durch die Wiederherstellungsarbeiten eine vollständige Beseitigung aller bauphysikalischen oder nutzungsbedingten Ursachen eines Schadens erfolgt, sofern diese nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind.

10. Der Auftragnehmer schuldet keine Koordination oder Haftung für Leistungen Dritter (z. B. Versicherer, Gutachter, andere Handwerksbetriebe), sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 12a Besondere Ausführungsbedingungen auf Baustellen

1. Schutzmaßnahmen (z. B. Abdeckungen, Staubschutz, Abschottungen) erfolgen im technisch üblichen und wirtschaftlich angemessenen Umfang. Ein vollständiger Schutz vor Staub, Schmutz oder Beeinträchtigungen kann nicht garantiert werden.

2. Werden Gerüste, Arbeitsbühnen, Absturzsicherungen oder sonstige sicherheitsrelevante Einrichtungen bauseits gestellt, müssen diese den gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen und technischen Anforderungen entsprechen und vor Arbeitsbeginn ordnungsgemäß freigegeben sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten nicht aufzunehmen oder zu unterbrechen. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Materialien, Geräte und Baustoffe vorübergehend auf der Baustelle zu lagern. Für Verlust oder Beschädigung haftet der Auftragnehmer nur bei eigenem Verschulden.

4. Für Leistungen, Vorarbeiten oder Materialien des Kunden oder Dritter wird keine Haftung übernommen. Hieraus resultierende Mängel oder Mehrkosten gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

5. Maß-, Ebenheits- und Ausführungstoleranzen richten sich nach den einschlägigen technischen Regelwerken und stellen innerhalb dieser Grenzen keinen Mangel dar.

6. Eine Nutzung der betroffenen Bereiche während der Bauphase kann eingeschränkt oder nicht möglich sein und stellt keinen Mangel dar.

7. Witterungsbedingte Einflüsse können die Ausführung beeinträchtigen oder verzögern und stellen keinen Mangel dar.

8. Eine besenreine Übergabe ist geschuldet, sofern nicht ausdrücklich eine Bauendreinigung vereinbart wurde.

§ 12b Geräte, Maschinen und Baustellenausstattung

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung der Leistungen Maschinen, Geräte und technische Ausrüstung einzusetzen oder anzumieten.

2. Die Kosten für Einsatz, Vorhaltung, Transport, Auf- und Abbau sowie Mietzeiten solcher Geräte sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, vom Kunden zu tragen.

3. Geräte- und Maschinenlaufzeiten gelten auch dann als vergütungspflichtig, wenn die Arbeiten aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, unterbrochen oder verzögert werden.

4. Der Kunde hat sicherzustellen, dass eingesetzte Geräte vor Beschädigung, Verlust, Diebstahl, Manipulation oder unbefugter Nutzung geschützt sind.

5. Wird ein Gerät durch den Kunden oder Dritte beschädigt, entfernt, abgeschaltet oder in seiner Funktion beeinträchtigt, haftet der Kunde für die hieraus entstehenden Schäden und Mehrkosten.

6. Eine vorzeitige Abholung oder Stilllegung von Geräten auf Wunsch des Kunden kann zu Einschränkungen des Arbeitserfolgs führen und erfolgt auf Risiko des Kunden.

7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Geräte entsprechend dem Baufortschritt und den technischen Erfordernissen einzusetzen und zu betreiben.

§ 12c Einsatz von Nachunternehmern und Dritten

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung der Leistungen qualifizierte Nachunternehmer einzusetzen.

2. Nachunternehmer werden im Namen und auf Rechnung des Auftragnehmers tätig. Der Auftragnehmer bleibt Vertragspartner des Kunden und verantwortlich für die ordnungsgemäße Leistungserbringung im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs.

3. Soweit im Einzelfall Leistungen durch Dritte im eigenen Namen des Kunden oder auf dessen ausdrückliche Veranlassung beauftragt werden (z. B. Gutachter, Sonderfirmen, zusätzliche Gewerke), entstehen Vertragsbeziehungen ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Drittunternehmen.

4. In diesen Fällen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Leistungen, Termine, Preise oder Ausführungen dieser Dritten.

5. Erfolgt die Koordination solcher Dritter durch den Auftragnehmer, geschieht dies ausschließlich als Serviceleistung ohne Übernahme einer eigenen vertraglichen Verpflichtung oder Haftung.

6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Schadenminderung oder zur Sicherstellung des Bauablaufs erforderliche Dritte einzubinden, sofern dies technisch notwendig ist. Die entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.

§ 12d Ergänzung: Hersteller- und Werkskundendienst

1. Kundendienstleistungen von Herstellern, Lieferanten oder Werksdiensten (z. B. Inbetriebnahmen, Wartungen, Prüfungen, Einstellungen oder Garantiearbeiten) erfolgen grundsätzlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des jeweiligen Unternehmens.

2. Der Auftragnehmer wird insoweit nicht Vertragspartner dieser Leistungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

3. Für Leistungen, Termine, Aussagen oder Ausführungen des Hersteller- oder Werkskundendienstes übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

4. Eine Koordination oder Terminabstimmung durch den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich als Serviceleistung ohne Übernahme einer eigenen Verpflichtung oder Haftung.

5. Verzögerungen oder Einschränkungen, die durch den Hersteller- oder Werkskundendienst entstehen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Hierdurch entstehende Mehrkosten können gesondert berechnet werden.

6. Der Kunde ist verpflichtet, erforderliche Beauftragungen des Hersteller- oder Werkskundendienstes selbst vorzunehmen, sofern diese nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags sind.

§ 13 Nutzung durch Dritte / Mieter / Bewohner

1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich auf Grundlage des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages. Vertragspartner ist ausschließlich der Auftraggeber, nicht der Nutzer, Mieter oder sonstige Dritte.

2. Weisungen, Abstimmungen oder Änderungswünsche von Mietern, Bewohnern oder sonstigen Dritten sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich durch den Auftraggeber bestätigt werden.

3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, technische, gestalterische oder abrechnungsrelevante Entscheidungen mit Mietern oder sonstigen Nutzern abzustimmen.

4. Wünsche nach über den Schaden hinausgehenden Leistungen, optischen Verbesserungen, Modernisierungen oder individuellen Anpassungen sind nicht Bestandteil des Auftrags und bedürfen einer gesonderten Beauftragung durch den Auftraggeber.

5. Nutzungseinschränkungen, Beeinträchtigungen oder vorübergehende Unannehmlichkeiten während der Ausführung der Arbeiten, insbesondere durch Lärm, Staub, Schmutz, Gerüche, Abschaltungen oder eingeschränkte Nutzbarkeit von Räumen oder Anlagen, sind im Rahmen von Bau-, Sanierungs- und Notdienstleistungen üblich und vom Nutzer zu dulden, soweit sie unvermeidbar sind.

6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten einzustellen oder zu unterbrechen, wenn die Durchführung durch das Verhalten von Mietern, Bewohnern oder sonstigen Dritten erschwert, verzögert oder unmöglich gemacht wird.
Hierdurch entstehende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

7. Eine direkte Haftung gegenüber Mietern oder sonstigen Dritten wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 14 Gefahrübergang, Abnahme

1. Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Kunden über.

2. Bei Lieferleistungen gegenüber Unternehmern gilt § 447 BGB.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellten Leistungen nach Fertigstellung abzunehmen.

4. Die Abnahme kann auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen verlangt werden.

5. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung oder einen abgrenzbaren Leistungsteil in Benutzung nimmt, der Kunde die Abnahme trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht durchführt oder bei Trocknungs- und Notdienstleistungen die Geräte abgeholt sind und keine begründeten wesentlichen Mängel ausdrücklich gerügt wurden.

6. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

§ 15 Mängelrechte

1. Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

2. Der Auftragnehmer ist zur Nacherfüllung berechtigt und kann nach eigener Wahl nachbessern oder neu herstellen, soweit gesetzlich zulässig.

3. Unternehmer haben offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme, in Textform anzuzeigen.

4. Bei Sofortmaßnahmen, Notdienstleistungen und Maßnahmen der bloßen Schadenbegrenzung ist eine vollständige optische, dekorative oder endgültige Wiederherstellung nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich beauftragt wurde.

5. Die Verjährung richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften; bei nicht bauwerksbezogenen Leistungen gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, soweit gesetzlich zulässig.

§ 16 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

4. Für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Nutzungsausfall, Mietausfall oder Verzögerungsschäden haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Absatzes 1 – nur, soweit diese ausdrücklich vertraglich übernommen wurden oder zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Ein Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall, Betriebsunterbrechung, Mietausfall oder ähnlichen wirtschaftlichen Folgeschäden besteht nur im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Haftung.

5. Soweit die Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, nicht ausgeschlossen ist, verjähren Ansprüche aus leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres ab Entstehung des Anspruchs. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Mängeln des hergestellten Werkes; hierfür gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, insbesondere die fünfjährige Verjährung bei Bauwerken.

6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Pflichtverletzungen durch gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer des Auftragnehmers.

§ 17 Verjährung eigener Ansprüche

1. Unsere Ansprüche auf Zahlung des Werklohns verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Dies gilt nicht bei Vergütungsansprüchen gegenüber Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 18 Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Materialien, Bauteile, Geräte und sonstige Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers.

2. Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung.

3. Werden Vorbehaltsgegenstände mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden oder in dieses eingebaut, tritt der Kunde, soweit rechtlich zulässig, bereits jetzt die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des Rechnungswertes an den Auftragnehmer ab.

§ 19 Kündigung

1. Kündigt der Kunde den Werkvertrag nach § 648 BGB, steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu.

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung pauschal 10 % der darauf entfallenden Vergütung zu verlangen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

3. Bereits erbrachte Leistungen, beschafftes Material, Sonderbestellungen, Vorhaltekosten, Gerätezeiten und Rückbau-/Sicherungskosten sind in jedem Fall gesondert zu vergüten.

§ 20 Wartung, Betrieb, Nutzungshinweise

1. Für die dauerhafte Funktionsfähigkeit vieler Gewerke und Anlagen, insbesondere im Bereich Fenster, Abdichtungen, Elektro, SHK, Wärmepumpen, Photovoltaik, Oberflächen und Fugen, sind regelmäßige Wartungs-, Kontroll- und Pflegeleistungen erforderlich.

2. Soweit Wartungsleistungen nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil sind, obliegen diese dem Kunden.

3. Unterlassene Wartung, unsachgemäßer Betrieb, Eingriffe Dritter oder ungeeignete klimatische Bedingungen können die Funktion und Lebensdauer beeinträchtigen, ohne dass hieraus Mängelansprüche hergeleitet werden können, soweit kein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vorliegt.

4. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit Funktionsbeeinträchtigungen oder Schäden auf Eingriffe, Veränderungen, Reparaturen, Wartungen oder sonstige Maßnahmen des Kunden oder Dritter zurückzuführen sind, die ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommen wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hierauf nicht beruht.

§ 21 Dokumentation, Fotos, Datenschutz

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Schäden, Bauzustände, Arbeitsfortschritte und Ergebnisse in Text, Bild und Messdaten zu dokumentieren, soweit dies zur Vertragsdurchführung, Beweissicherung, Abrechnung oder Schadenregulierung erforderlich ist.

2. Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verarbeitet, insbesondere zur Vertragsabwicklung, Schadenbearbeitung, Kommunikation mit Versicherungen, Sachverständigen, Nachunternehmern und sonstigen Beteiligten.

3. Ergänzend gilt die gesonderte Datenschutzerklärung des Unternehmens.

§ 21a Berichte, Stellungnahmen und gutachterliche Tätigkeiten

1. Berichte, Stellungnahmen, Dokumentationen und sonstige schriftliche Ausarbeitungen des Auftragnehmers dienen ausschließlich der Beschreibung des festgestellten Zustands sowie der technischen Einschätzung im Rahmen der beauftragten Leistungen.

2. Diese stellen kein Gutachten im Sinne einer unabhängigen sachverständigen Tätigkeit dar, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3. Die Ausführungen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Besichtigung vorgefundenen Gegebenheiten sowie den zugänglichen Bereichen. Verdeckte Mängel oder nicht erkennbare Ursachen können nicht ausgeschlossen werden.

4. Aussagen zu Ursachen, Schadensverläufen oder Verantwortlichkeiten erfolgen nach bestem fachlichem Ermessen, stellen jedoch keine rechtsverbindliche Feststellung dar.

5. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die vollständige Aufklärung von Schadensursachen oder die Richtigkeit von Annahmen, soweit diese auf nicht zugänglichen oder nicht überprüfbaren Umständen beruhen.

6. Die Verwendung der Berichte oder Stellungnahmen gegenüber Dritten, insbesondere Versicherungen, Gerichten oder Behörden, erfolgt auf eigenes Risiko des Auftraggebers.

7. Eine Haftung für Entscheidungen Dritter, die auf Grundlage der Berichte oder Stellungnahmen getroffen werden, wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

8. Eine weitergehende gutachterliche Tätigkeit, insbesondere mit umfassender Ursachenanalyse oder Beweissicherung, bedarf einer gesonderten Beauftragung.

§ 22 Form von Erklärungen

1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

§ 23 Streitbeilegung

1. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 24 Gerichtsstand, Rechtswahl

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

3. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

§ 25 Salvatorische Klausel

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der weiteren Klauseln sowie der übrigen Vertragsbestandteile zwischen den Parteien davon nicht berührt.

 

Widerrufsbelehrung für Verbraucher

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Ausübung des Widerrufsrechts

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der Scholz Sanierungskonzepte GmbH & Co. KG, Dorfstraße 13, 31234 Edemissen, Telefon 05372 1870, E-Mail info@scholz-sanierungskonzepte.de, mittels einer eindeutigen Erklärung über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Wertersatz bei vorzeitigem Tätigwerden

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Werkleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt Ihres Widerrufs bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vorgesehenen Leistungen entspricht.

Besonderheit bei Notdienst- und Soforteinsätzen

Bei ausdrücklich verlangtem sofortigem Tätigwerden vor Ablauf der Widerrufsfrist schuldet der Verbraucher Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn wir die Leistung vollständig erbracht haben und wir mit der Ausführung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verlieren.

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